AGB

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1. Auftragsbestätigung
Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer (im folgenden AN genannt) von der Bestellung des Auftraggebers (im folgenden AG genannt) ab, so ist dieser ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers zustande.

2. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. Dem AG wird erforderlichenfalls die VOB, Teil B, ausgehändigt.

3. Leistungen und Lieferungen, außer Bauleistungen

Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Gegenständen sowie sonstigen Leistungen, die nicht Bauleistung im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 sind, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3.1 bis 3.5. Bei Leistungen an Öffentliche AG, bei denen die„Verdingungsordnung für Leistungen“ – ausgenommen Bauleistungen – (VOL), Teil B., seitens des AG zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.

3.1
Wird die vom AN geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Der AN wird den AG von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.

3.2
Kann der Gegenstand noch Fertigstellung infolge von Umständen, die der AN nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den AG über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der AN wird den AG unverzüglich über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des AG.

3.3
Ist die vertragliche Leistung von AN erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an zahlungsstatt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des AG. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der AN Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen.
Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und sonstige Kosten zu ersetzen.

Die Zinsen betragen 2% über dem Bundesbankdiskont, es sei denn, daß der AG einen geringeren Schaden nachweist.
Bei Zahlung für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.

3.4
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Annahme der Leistung gerügt werden. Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht gerügt werden.
Bei berechtigten Mängelrügen hat der AN die Wahl entweder die mangelhaften Liefergegenstände innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern oder dem AG gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern.

Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der AG einen entsprechenden Preisnachlaß oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Aufrechnungen mit anderen, als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rücksendung, sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht statthaft. Unwesentliche, zumutbare Abweichnungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, daß die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.
Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des AN oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

4. Bedienungen für alle Leistungen und Lieferungen
4.1 Vergütung
Es gilt die vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen eines Vertragsanteils sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluß enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wen a) die Preise für das insgesamt benötigte Materia ab Vertragsabschluß b) oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5 % steigen oder fallen c) oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.

4.2 Eigentumsvorbehalt
1.) Der AN behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des AN gegen den AG aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch denn, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des AN in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange noch Forderungen des AN und der mit ihm verbundene Firmen gegen den AG offenstehen.

2.) Der AG ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der AG ist nicht berechtigt die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

3.) Erfolgt die Lieferung für einen vom AG unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des AG gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den AN abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der AG gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der AG hiermit an den AN ab.

4.) Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom AG bzw. im Auftrag des AG als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der AG
schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenabreden,
einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den AN ab.

5.) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des AG eingebaut, so tritt der AG schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den AN ab.

6.) Erfüllt der AG seine Verpflichtungen gegenüber des AN nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigenvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der AN unbeschädigt des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem AG zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

7.) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, ist der AN auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe verpflichtet.

8.) Die beweglichen Teile unserer Lieferungen bleiben auch nach der Montage unser Eigentum. Beim Zahlungsverzug sind wir unwiderruflich ermächtigt, die beweglichen Teile auf Kosten des AN zurückzunehmen und dazu die Baustelle zu betreten.

4.3 Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen
Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des AN und dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

4.4 Kreditversicherung
Der AN ist bei einem namhaften deutschen Kreditversicherer versichert. Ist der Kreditversicherer nicht zur Versicherung des AG bereit, kann der AN jederzeit schadenersatzfrei vom Auftrag zurücktreten.

4.5 Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlich Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

4.6 Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

5. Verbraucherschlichtungsverfahren
Die Wigger Fenster + Fassaden GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können ggf. vor der Vermittlungsstelle der Handwerkskammer Münster, Vermittlungsstelle, Bismarckallee 1, 48151 Münster,
Tel.: 0251/5203-0, www.hwk-muenster.de verhandelt werden.

WICHTIGER HINWEIS:
Trotz sorgfältiger Arbeit lässt es sich, besonders bei Altbausanierungen teilweise nicht vermeiden, daß Fliesenbeschädigungen in Küche, Bad usw. auftreten. Diese müssen ggf. bauseits beseitigt werden. Ebenso sind keine Malerarbeiten und sonstige nicht ausdrücklich aufgeführte Nebenarbeiten in unseren Preisen enthalten. Eine Haftungsübernahme müssen wir daher grds. ablehnen. Wir bitten um Ihr Verständnis und bedanken uns dafür!


Öffentliches Verfahrensverzeichnis nach § 4 e Bundesdatenschutzgesetz

1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle: Wigger Fenster + Fassaden GmbH

2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen: Geschäftsführer: Lukas Winkelmann

3. Anschrift der verantwortlichen Stelle: Hasenbusch 1, 48720 Rosendahl

4. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung: Wigger Fenster + Fassaden GmbH fertigt und verkauft Fenster, Fassaden, Brandschutzelemente, Haustüren und repariert diese. Die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung erfolgt zur Ausübung der oben angegebenen Zwecke.

5. Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien: Zu folgenden Personengruppen werden personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt, sofern diese zur Erfüllung des unter 4. genannten Zweckes erforderlich sind: Kundendaten sowie Daten von Lieferanten sofern diese zur Erfüllung der unter 4. genannten Zwecke erforderlich sind.

6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können: Öffentliche Stellen, die Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften erhalten, Interne Stellen, die an der Ausführung und Erfüllung der jeweiligen Geschäftsprozesse beteiligt sind, Externe Auftragnehmer (Dienstleistungsunternehmen) entsprechend § 11 des Datenschutzgesetzes,  Externe Stellen, soweit dies zur Erfüllung der unter 4. genannten Zwecke erforderlich ist.

7. Regelfristen für die Löschung der Daten: Nach Ablauf der jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung erforderlich sind. Nicht von gesetzlichen Aufbewahrungspflichten betroffene Daten werden gelöscht, sobald die unter 4. genannten Zwecke weggefallen sind.

8. Geplante Übermittlung in Drittstaaten: Eine Übermittlung von Daten in Drittstaaten ist nicht geplant.