Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind nur bestimmt zur Verwendung gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Sie gelten mit der Erteilung des Auftrages als vom Auftraggeber (im Folgenden AG genannt) anerkannt und rechtsverbindlich. Abweichende Bedingungen des AG bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmer (im Folgenden AN genannt). Wenn bei früheren Lieferungen Abweichungen von den Verkaufs und Lieferbedingungen des AN akzeptiert worden sind, so stellen diese Ausnahmen dar und sind für weitere Geschäfte unwirksam.
1. Auftragsbestätigungen
Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Die Auftragsbestätigung ist vom AG zu prüfen. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung des AG, spätestens aber nach Ablauf von 3 Werktagen nach Zugang der Auftragsbestätigung beim AG, zustande.
2. Preise
Alle Preise verstehen sich in EURO ab Werk und gelten, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, ausschließlich Zoll, Verpackung und Versicherung. Bei einer Auftragssumme von unter 1000 Euro behält sich der AN vor eine Frachtkostenpauschale zu berechnen. Die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer (MwSt) zum Zeitpunkt der Lieferung wird zusätzlich berechnet und ist in jedem Fall vom AG zu tragen.
3. Leistung und Lieferung
3.1
Für die Lieferfristen ist, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, das Zugangsdatum der unterschriebenen Auftragsbestätigung beim AN maßgebend. Sofern keine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt, ist das Datum der Auftragsbestätigung zuzüglich 3 Werktage Einspruchsfrist maßgebend. Sie beginnen jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen sowie einer vereinbarten Zahlung. Bei Angabe eines Liefertermins oder -zeitraums verschiebt sich dieser entsprechend. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn nichts anderes vereinbart ist, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lieferwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.2
Ist der AN mit der Lieferung in Verzug, kann der AG von dem erteilten Auftrag zurücktreten nachdem er dem AN schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Bei Nichteinhaltung der Nachfrist endet der Vertrag nicht automatisch mit der Nachfrist sondern nur durch eine Rücktrittsmitteilung durch den AG. Angemessene Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, ebenso eine mengen mäßige Über- oder Unterbelieferung von bis zu 10%.
3.3
Wird die vom AN geschuldete Leistung durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, das Fehlen von Transportmitteln sowie vom AN nicht verschuldeter Mangel an Rohstoffen, Energie und andere unabwendbare Ereignisse) und die dem AN die rechtzeitige Lieferung, trotz zumutbarer Anstrengungen, unmöglich machen, so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der AN wird den AG von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Vorlieferanten eintreten. Der AG kann dem AN in einem solchen Fall auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob der AN zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt der AN sich nicht, kann der AG vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
3.4
Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der AN nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den AG über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der AN wird den AG unverzüglich über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des AG.
3.5 Sofern nicht anders vereinbart, bleibt dem AN die Bestimmung der Versandart und des Versandweges – ohne Gewähr für die schnellste und billigste Beförderung- überlassen. Mit dem Verlassen des Lieferwerkes geht die Gefahr auf den Besteller über. Die Versicherung ist ausschließlich Sache des AG.
3.6
Im Rahmen der Gestellverwaltung arbeitet der AN mit der Gestellpool Europe GmbH zusammen. Bei Lieferungen müssen Gestelle vor Ort abgeladen werden. Sollten dem AG Gestelle leihweise überlassen werden, unterliegt die Verwaltung der Gestellpool Europe GmbH. Im Rahmen der Gestellverwaltung ist der AG damit einverstanden, dass der AN die dafür notwendigen Adressdaten an die Gestellpool Europe GmbH übermittelt. Die Daten unterliegen dem Datenschutz und werden entsprechend § 11 des Datenschutzgesetzes nur zum Zwecke der Gestellverwaltung genutzt und nicht anderweitig weitergegeben. Die Gestelle verbleiben für einen Zeitraum von 28 Tagen als mietfreie Leihgabe beim AG. Sollten die Gestelle in diesem Zeitraum an die Gestellpool Europe GmbH als zur Abholung bereit (Freimeldung) gemeldet werden, entstehen dem AG keine weiteren Kosten. Bei einem Verbleib von mehr als 28 Tagen ohne Freimeldung, wird durch die Gestellpool Europe GmbH eine Miete von 15 EURO für jede begonnen Kalenderwoche erhoben. Die Gesamthöhe der Gebühren ist auf 250,00 EUR bei Gestellen kleiner 2,40 m Glasladehöhe bzw. auf 350,00 EUR bei Gestellen größer 2,40 m Glasladehöhe auf beschränkt. Eine Freimeldung ist möglich: telefonisch unter der Nummer +49/511/9666943, per Fax unter +49/511/9666701 sowie per E-Mail unter freimelden@gestellpool.com. Im Rahmen der Gestellverwaltung ist der AG damit einverstanden, dass der AN die dafür notwendigen Adressdaten an die Gestellpool Europe GmbH übermittelt. Die Daten unterliegen dem Datenschutz und werden entsprechend § 11 des Datenschutzgesetzes nur zum Zwecke der Gestellverwaltung genutzt und nicht anderweitig weitergegeben. Alles weitere regeln die AGB der Gestellpool Europe GmbH.
4. Zahlung
4.1
Ist die vertragliche Leistung durch den AN erbracht, so ist die Vergütung innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Voraussetzung für jegliche Skontogewährung ist, dass sämtliche überfälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind.
4.2
Bei Zahlung für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.
4.3
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AG begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen den AN, anstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des AG zurückzuholen und etwa gestellte Sicherheiten zu verwerten.
5. Kreditlimit
5.1
Ist ein Lieferantenkredit (Kreditlimit) für den laufenden Warenbezug vereinbart, so ist dieser im Sinne einer Risikoobergrenze unsererseits zu verstehen und setzt die unbedingte Einhaltung festge legter Zahlungsziele durch den AG voraus.
5.2
Der AN ist bei einem namhaften deutschen Kreditversicherer versichert. Ist der Kreditversicherer nicht zur Versicherung des AG bereit, kann der AN jederzeit schadenersatzfrei vom Auftrag zurücktreten.
6. Reklamationen
6.1
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Annahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Bei berechtigten Mängelrügen hat der AN die Wahl entweder die mangelhaften Liefergegenstände innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern oder dem AG gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern. Ist eine Nach besserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der AG einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Aufrechnungen mit anderen, als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rücksendung, sind ohne vorherige gegenseitige Zustimmung nicht statthaft. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.
6.2
Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des AN oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
6.3
Einsätze des Kundendienstes zur Beseitigung eines Mangels im Umkreis von max. 50 km von der Rechnungsadresse sind kostenfrei, darüber hinaus fallen Reisekosten an. Stellt sich bei einem Kundendiensteinsatz heraus, dass der Mangel nicht vom AN zu vertreten ist, werden die Kosten des Kundendiensteinsatzes dem AG in Rechnung gestellt.
6.4
Die „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen“ und die „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von emaillierten und siebbedruckten Gläsern“ sind in deren jeweiligen Regelungsbereichen für die Feststellung qualitätsbedingter Mängel maßgeblich. Unabhängig davon sind Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn er offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Empfang der Ware bis zur Absendung der Rüge schriftlich rügt. In diesem Zusammenhang erklärt sich der AN bereit bei Reklamationen kostenfrei den Ersatz des Glases zu stellen, übernimmt jedoch keine weiteren Kosten in Zusammenhang mit dem Austausch von Gläsern.
Glas neigt bei unterschiedlichen Temperaturbelastungen und/oder bei allgemeiner Überbelastung zu Glasbruch. Glasbruch stellt keinen Mangel der Werksleistung dar, das Risiko für Glasbruch geht mit der Annahme der Lieferung bzw. Abnahme der Baustelle auf die Person über die die Glas- bzw. Fensterbestellung in Auftrag gegeben hat. Für Glasbruch kann keine Haftung übernommen werden. Bei Dreifachgläsern kann es im Eck- und Randbereich zu Tauwasserbildung kommen, wenn keine gedämmten Abstandshalter verwendet werden. Beim Einsatz von hochwärmedämmenden Gläsern (z.B. Dreifachglas) empfehlen wir die Verwendung von gedämmtem Abstandshaltern um Tauwasserbildung im Eck- und Randbereich vorzubeugen.
6.5
Die Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung erfolgt grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Aushändigung der mangelhaften Sache. Wir sind berechtigt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn der AG die mangelhafte Sache bereits nachhaltig in Benutzung genommen hat. Kann der Kunde gleichwohl Ersatzlieferung verlangen, dürfen wir Wertersatz für die von Kunden gezogenen Nutzungen geltend machen und die Nacherfüllung bis zur Zahlung des jeweiligen Betrages verweigern.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1
Der AN behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des AN gegen den AG aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch denn, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des AN in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange noch Forderungen des AN und der mit ihm verbundene Firmen gegen den AG offenstehen.
7.2
Der AG ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der AG ist nicht berechtigt die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
7.3
Erfolgt die Lieferung für einen vom AG unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des AG gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den AN abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der AG gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der AG hiermit an den AN ab.
7.4
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom AG bzw. im Auftrag des AG als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der AG schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenabreden, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den AN ab.
7.5
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des AG eingebaut, so tritt der AG schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den AN ab.
7.6
Erfüllt der AG seine Verpflichtungen gegenüber des AN nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigenvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der AN un beschädigt des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände heraus verlangen, sofern eine dem AG zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.
7.7
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, ist der AN auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe verpflichtet.
8. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Unwirksame Bestimmungen werden durch gesetzliche Bestimmungen ersetzt.
9. Gewährleistung
9.1
Der AN übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
9.2
Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung des AG zurückzuführen, auf vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so ist der AN von der Gewährleistung für diese Mängel frei.
9.3
Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels verjähren nach der Regelung des deutschen BGB. Die Verjährung beginnt mit der Übergabe der Fracht.
9.4
Der AG kann seine gegen den AN gerichteten Mängelansprüche und Gestaltungsrechte nur mit schriftlicher Zustimmung des AN an Dritte abtreten.
9.5
Der AN haftet nicht für die natürliche Abnutzung, umweltbedingte Beanspruchung und für Schäden, die auf falsche oder mangelhafte Montage, Bedienung, Überbeanspruchung, ungeeignete Betriebs- oder Einbauverhältnisse, Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen oder sonstiges Verschulden des AG zurückzuführen sind. Für die Einhaltung des Gewährleistungsanspruches hat der AG eine regelmäßige, jedoch einmal jährliche Wartung und Pflege durch einen Fachkundigen zu realisieren und zu dokumentieren.
9.6
Die Gewährleistung bei Lieferverträgen schließen Montage- und Folgekosten aus. Entgangener Gewinn und Folgeschäden können nicht geltend gemacht werden.
9.7
Teilabnahmen gelten als vereinbart.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlich Gerichtsstand der Geschäftssitz des AN.
10.2
Es gilt deutsches Recht.