Bitte beachten: Unser Handels-Bereich verfügt über eine eigene AGB, die hier eingesehen werden kann.
1. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote
freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer
(im folgenden AN genannt) von der Bestellung
des Auftraggebers (im folgenden AG genannt) ab, so ist dieser
ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst
mit der schriftlichen Bestätigung
des Bestellers zustande.
2. BAULEISTUNGEN
Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B (DIN 1961), in der
bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. Dem AG
wird erforderlichenfalls die VOB, Teil B, ausgehändigt.
3. LEISTUNGEN UND LIEFERUNGEN, AUßER BAULEISTUNGEN
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Gegenständen
sowie sonstigen Leistungen, die nicht Bauleistung im Sinne der
vorstehenden Ziffer 2 sind, gelten die
Bestimmungen der Ziffer 3.1 bis 3.5. Bei Leistungen an Öffentliche AG,
bei denen die„Verdingungsordnung für Leistungen“ – ausgenommen
Bauleistungen – (VOL), Teil B.,
seitens des AG zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
3.1
Wird die vom AN geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende
Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskämpfe
und andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Der AN wird den AG von der Verzögerung unverzüglich unterrichten.
Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil
schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.
3.2
Kann der Gegenstand noch Fertigstellung infolge von Umständen, die der
AN nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin
versandt oder abgenommen
werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den AG über, in dem
diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der AN wird
den AG unverzüglich über
die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des AG.
3.3
Ist die vertragliche Leistung von AN erbracht, so ist die Vergütung
sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart
ist.
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel
und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an
zahlungsstatt hereingenommen. Wechselspesen
und Wechselsteuer gehen zu Lasten des AG.
Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der AN Zug um Zug
unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für
später fällige Papiere, verlangen.
Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und sonstige Kosten zu ersetzen.
Die Zinsen betragen 2% über dem Bundesbankdiskont, es sei denn, daß der AG einen geringeren Schaden nachweist.
Bei Zahlung für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.
3.4
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Annahme der Leistung gerügt werden.
Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht gerügt werden.
Bei berechtigten Mängelrügen hat der AN die Wahl entweder die
mangelhaften Liefergegenstände innerhalb einer Frist von 4 Wochen
nachzubessern oder dem AG gegen
Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern.
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl
oder wird sie verweigert, so kann der AG einen entsprechenden
Preisnachlaß oder nach seiner Wahl
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Aufrechnungen mit anderen, als unbestritten oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen oder Rücksendung, sind ohne vorherige
gegenseitige Verständigung nicht statthaft.
Unwesentliche, zumutbare Abweichnungen in den Abmessungen und
Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu
Beanstandungen, es sei denn,
daß die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.
Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf
Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des
AN oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
4. BEDINGUNGEN FÜR ALLE LEISUNGEN UND LIEFERUNGEN
4.1 Vergütung
Es gilt die vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen eines Vertragsanteils
sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer-
oder Leistungsfristen von mehr
als 4 Monaten nach Vertragsabschluß enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wen
a) die Preise für das insgesamt benötigte Materia ab Vertragsabschluß
b) oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche
Veränderungen
insgesamt um mehr als 5 % steigen oder fallen c) oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.
4.2 EIGENTUMSVORBEHALT
1.) Der AN behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche
Forderungen des AN gegen den AG aus der Geschäftsverbindung
einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen
beglichen sind. Das gilt auch denn, wenn einzelne oder sämtliche
Forderungen des AN in eine
laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange noch
Forderungen des AN und der mit ihm verbundene Firmen gegen den AG
offenstehen.
2.) Der AG ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der AG ist nicht berechtigt die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3.) Erfolgt die Lieferung für einen vom AG unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des AG gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den AN abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der AG gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der AG hiermit an den AN ab.
4.) Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom AG bzw. im Auftrag
des AG als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, so tritt der AG
schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenabreden,
einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den AN ab.
5.) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des AG eingebaut, so tritt der AG schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den AN ab.
6.) Erfüllt der AG seine Verpflichtungen gegenüber des AN nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigenvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der AN unbeschädigt des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem AG zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.
7.) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, ist der AN auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe verpflichtet.
8.) Die beweglichen Teile unserer Lieferungen bleiben auch nach der
Montage unser Eigentum. Beim Zahlungsverzug sind wir unwiderruflich
ermächtigt, die beweglichen
Teile auf Kosten des AN zurückzunehmen und dazu die Baustelle zu betreten.
4.3 Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen
Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben
Eigentum des AN und dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt,
vervielfältigt, noch dritten Personen
zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
4.4 Kreditversicherung
Der AN ist bei einem namhaften deutschen Kreditversicherer versichert.
Ist der Kreditversicherer nicht zur Versicherung des AG bereit, kann
der AN jederzeit schadenersatzfrei
vom Auftrag zurücktreten.
4.5 Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlich Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
4.6 Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise
nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der
Vertrag im übrigen wirksam.
WICHTIGER HINWEIS:
Trotz sorgfältiger Arbeit lässt es sich, besonders bei
Altbausanierungen teilweise nicht vermeiden, daß Fliesenbeschädigungen
in Küche, Bad usw. auftreten. Diese müssen ggf.
bauseits beseitigt werden. Ebenso sind keine Malerarbeiten und sonstige
nicht ausdrücklich aufgeführte Nebenarbeiten in unseren Preisen
enthalten. Eine Haftungsübernahme
müssen wir daher grds. ablehnen. Wir bitten um Ihr Verständnis und bedanken uns dafür!
Öffentliches Verfahrensverzeichnis nach § 4 e Bundesdatenschutzgesetz
1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle: Wigger Fenster + Fassaden GmbH & Co. KG
2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen: Geschäftsführer: Bruno Wigger
3. Anschrift der verantwortlichen Stelle: Eichenkamp 22, 48720 Rosendahl
4. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung: Wigger Fenster + Fassaden GmbH & Co. KG fertigt und verkauft Fenster, Fassaden, Brandschutzelemente, Haustüren und repariert diese. Die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung erfolgt zur Ausübung der oben angegebenen Zwecke.
5. Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien: Zu folgenden Personengruppen werden personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt, sofern diese zur Erfüllung des unter 4. genannten Zweckes erforderlich sind: Kundendaten sowie Daten von Lieferanten sofern diese zur Erfüllung der unter 4. genannten Zwecke erforderlich sind.
6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können: Öffentliche Stellen, die Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften erhalten, Interne Stellen, die an der Ausführung und Erfüllung der jeweiligen Geschäftsprozesse beteiligt sind, Externe Auftragnehmer (Dienstleistungsunternehmen) entsprechend § 11 des Datenschutzgesetzes, Externe Stellen, soweit dies zur Erfüllung der unter 4. genannten Zwecke erforderlich ist.
7. Regelfristen für die Löschung der Daten: Nach Ablauf der jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung erforderlich sind. Nicht von gesetzlichen Aufbewahrungspflichten betroffene Daten werden gelöscht, sobald die unter 4. genannten Zwecke weggefallen sind.
8. Geplante Übermittlung in Drittstaaten: Eine Übermittlung von Daten in Drittstaaten ist nicht geplant.
Wir beraten Sie gern. Bitte vereinbaren Sie einen Termin für Ihren Besuch in unseren Aussellungen. So können wir uns auf Ihre Fragen vorbereiten und Sie bestmöglich beraten.